Satzung

FREUNDESKREIS

Stadtbibliothek Vogelstang e.V.

(Ausgabe vom 15. März 2012 )

§ 1
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Stadtbibliothek Vogelstang e.V.“

Er hat seinen Sitz in 68309 Mannheim-Vogelstang, Mecklenburger Str. 62, und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Stadtbücherei ideell und finanziell zu unter-stützen, um einen zeitgemäßen Buch- und Lehrmittelbestand zu sichern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Persönliche Auslagen werden erstattet.

§ 3
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Mitgliedsbeiträge werden erhoben.

§ 4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (Vereine und Körperschaften) werden, welche die Ziele des Vereins fördern.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird schriftlich bestätigt.

 Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Hierüber entscheidet der Vorstand. Vorher ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

§ 5
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einla-dungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des 1. Vorsitzenden
Wahl des 2. Vorsitzenden
Wahl des Kassenverwalters
Wahl des Schriftführers
Wahl der 2 Beisitzer
Wahl der 2 Rechnungsprüfer

Stellungnahme zum Jahresbericht des Vorstands
Stellungnahme zum Kassenbericht des Vorstands
Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstands

Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden zu leiten, im Vertretungsfalle durch den 2. Vorsitzenden.

Aus besonderem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen.

Wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, muss der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu einer Mitgliederversammlung einladen.

Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 7
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, dem Schriftführer und den 2 Beisitzern.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenverwalter und der Schriftführer sind zeichnungs-berechtigt. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, wie vorgenannt, vertreten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bis zum Abschluss der Wahlperiode wählen.

Der/Die Leiter(in) der Stadtbücherei Vogelstang nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Die Amtszeit der beratenden Mitglieder endet mit dem Ende ihrer Tätigkeit in der Stadtbücherei Vogelstang.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verlauf der Vorstandsitzungen ist zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

Zu den besonderen Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
a) die Leitung und Verwaltung (Geschäfte der laufenden Verwaltung)

b) die Aufstellung des Jahresberichtes

die Erstellung der Jahresrechnung

§ 8
Zur Unterstützung der Organe des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirats-Sprecher und weitere Mitglieder (je nach Bedarf) werden bei der Mit-gliederversammlung gewählt. Der Beirats-Sprecher nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
Diese Satzung kann geändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Der Wortlaut der vorgesehenen Satzungsänderung muss den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 11
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch von der Hälfte aller Mitglieder seine Auflösung beschließt. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das evtl. vorhandene Restvermögen an die Stadtbücherei Mannheim-Vogelstang, welche den Betrag ausschließlich und unmittelbar für die Stadtbücherei Vogelstang zu verwenden hat.

Mannheim, 15.3.2012
Freundeskreis/Satzung 03/2012